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   BVerfG, 10.02.2022 - 2 BvR 2247/19   

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BVerfG, 10.02.2022 - 2 BvR 2247/19 (https://dejure.org/2022,4199)
BVerfG, Entscheidung vom 10.02.2022 - 2 BvR 2247/19 (https://dejure.org/2022,4199)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Februar 2022 - 2 BvR 2247/19 (https://dejure.org/2022,4199)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Ingewahrsamnahme eines ausreisepflichtigen Ausländers ohne richterliche Anordnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 2 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 62 Abs 5 S 1 Nr 2 AufenthG 2004, § 427 Abs 2 FamFG
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Freiheitsgrundrechts (Art 2 Abs 2 S 2 GG) iVm Art 104 Abs 2 S 1 GG durch zu Unrecht auf § 62 Abs 5 AufenthG aF gestützte vorläufige Ingewahrsamnahme eines ausreisepflichtigen Ausländers auf Anordnung der Ausländerbehörde ...

  • Wolters Kluwer

    Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung i.R.e. Rüge der Verletzung des Freiheitsgrundrechts und Richtervorbehalts durch die Ingewahrsamnahme eines ausreisepflichtigen Ausländers auf Anordnung der Ausländerbehörde

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Freiheitsgrundrechts (Art 2 Abs 2 S 2 GG) iVm Art 104 Abs 2 S 1 GG durch zu Unrecht auf § 62 Abs 5 AufenthG aF gestützte vorläufige Ingewahrsamnahme eines ausreisepflichtigen Ausländers auf Anordnung der Ausländerbehörde ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung i.R.e. Rüge der Verletzung des Freiheitsgrundrechts und Richtervorbehalts durch die Ingewahrsamnahme eines ausreisepflichtigen Ausländers auf Anordnung der Ausländerbehörde

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Freiheitsgrundrechts (Art 2 Abs 2 S 2 GG) iVm Art 104 Abs 2 S 1 GG durch zu Unrecht auf § 62 Abs 5 AufenthG aF gestützte vorläufige Ingewahrsamnahme eines ausreisepflichtigen Ausländers auf Anordnung der Ausländerbehörde ...

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ingewahrsamnahme eines ausreisepflichtigen Ausländers - ohne richterliche Anordnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 1746
  • NVwZ-RR 2022, 436
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Auszug aus BVerfG, 10.02.2022 - 2 BvR 2247/19
    Art. 104 Abs. 2 GG ist unmittelbar geltendes und anzuwendendes Recht (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 149, 293 ).

    Alle staatlichen Organe sind daher verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl. BVerfGE 103, 142 ; 105, 239 ; 139, 245 ; 149, 293 ).

    Eine nachträgliche richterliche Entscheidung ist nur dann zulässig, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck andernfalls nicht erreichbar wäre (vgl. BVerfGE 22, 311 ; 105, 239 ; 149, 293 ).

  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

    Auszug aus BVerfG, 10.02.2022 - 2 BvR 2247/19
    Alle staatlichen Organe sind daher verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl. BVerfGE 103, 142 ; 105, 239 ; 139, 245 ; 149, 293 ).

    Die Freiheitsentziehung erfordert grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung (vgl. nur BVerfGE 10, 302 ; 22, 311 ; 105, 239 ), sodass die - zunächst - allein durch die Exekutive veranlasste Freiheitsentziehung eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme darstellt (vgl. Mehde, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Januar 2021, Art. 104 Rn. 76; vgl. auch Gusy, in: v. Mangoldt/Klein/ Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 43; Radtke, in: BeckOK GG, Art. 104 Rn. 20, Mai 2021).

    Eine nachträgliche richterliche Entscheidung ist nur dann zulässig, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck andernfalls nicht erreichbar wäre (vgl. BVerfGE 22, 311 ; 105, 239 ; 149, 293 ).

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus BVerfG, 10.02.2022 - 2 BvR 2247/19
    a) Für den schwersten Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person, die Freiheitsentziehung, fügt Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des (förmlichen) Gesetzes aus Art. 104 Abs. 1 GG den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht (vgl. BVerfGE 10, 302 ).

    Art. 104 Abs. 2 GG ist unmittelbar geltendes und anzuwendendes Recht (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 149, 293 ).

    Die Freiheitsentziehung erfordert grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung (vgl. nur BVerfGE 10, 302 ; 22, 311 ; 105, 239 ), sodass die - zunächst - allein durch die Exekutive veranlasste Freiheitsentziehung eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme darstellt (vgl. Mehde, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Januar 2021, Art. 104 Rn. 76; vgl. auch Gusy, in: v. Mangoldt/Klein/ Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 43; Radtke, in: BeckOK GG, Art. 104 Rn. 20, Mai 2021).

  • BVerfG, 07.05.2009 - 2 BvR 475/09

    Ingewahrsamnahme eines untergetauchten, vollziehbar ausreisepflichtigen

    Auszug aus BVerfG, 10.02.2022 - 2 BvR 2247/19
    Maßgeblich ist, ob bezogen auf diesen Zeitpunkt der Zweck der Freiheitsentziehung gefährdet worden wäre, wenn die Ausländerbehörde sogleich eine richterliche Entscheidung beantragt hätte und diese zeitnah ergangen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Mai 2009 - 2 BvR 475/09 -, Rn. 18; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Mai 2009 - 2 BvR 2367/07 -, Rn. 19).

    Umgekehrt wird der Richtervorbehalt nicht ausgelöst, wenn und solange unklar ist, ob die Abschiebungs- und Abschiebungshaftvoraussetzungen vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Mai 2009 - 2 BvR 475/09 -, Rn. 19).

  • BVerfG, 07.11.1967 - 2 BvL 14/67

    Verfassungskonforme Auslegung des § 28 Abs. 1 WDO

    Auszug aus BVerfG, 10.02.2022 - 2 BvR 2247/19
    Die Freiheitsentziehung erfordert grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung (vgl. nur BVerfGE 10, 302 ; 22, 311 ; 105, 239 ), sodass die - zunächst - allein durch die Exekutive veranlasste Freiheitsentziehung eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme darstellt (vgl. Mehde, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Januar 2021, Art. 104 Rn. 76; vgl. auch Gusy, in: v. Mangoldt/Klein/ Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 43; Radtke, in: BeckOK GG, Art. 104 Rn. 20, Mai 2021).

    Eine nachträgliche richterliche Entscheidung ist nur dann zulässig, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck andernfalls nicht erreichbar wäre (vgl. BVerfGE 22, 311 ; 105, 239 ; 149, 293 ).

  • BVerfG, 16.06.2015 - 2 BvR 2718/10

    Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für eine Durchsuchungsanordnung endet mit

    Auszug aus BVerfG, 10.02.2022 - 2 BvR 2247/19
    Alle staatlichen Organe sind daher verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl. BVerfGE 103, 142 ; 105, 239 ; 139, 245 ; 149, 293 ).
  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerfG, 10.02.2022 - 2 BvR 2247/19
    Alle staatlichen Organe sind daher verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl. BVerfGE 103, 142 ; 105, 239 ; 139, 245 ; 149, 293 ).
  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus BVerfG, 10.02.2022 - 2 BvR 2247/19
    dd) Die angefochtene Entscheidung beruht auf dem vorliegenden Verstoß gegen den Richtervorbehalt aus Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 52, 131 ; 89, 381 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

    Auszug aus BVerfG, 10.02.2022 - 2 BvR 2247/19
    dd) Die angefochtene Entscheidung beruht auf dem vorliegenden Verstoß gegen den Richtervorbehalt aus Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 52, 131 ; 89, 381 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 10.02.2022 - 2 BvR 2247/19
    Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG, die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 07.05.2009 - 2 BvR 2367/07

    Verletzung des Richtervorbehalts bei Freiheitsentziehung (Art 104 Abs 2 S 1 GG)

  • OLG Hamm, 15.12.2009 - 15 Wx 333/09

    Anordnung der Sicherungshaft gegen den untergetauchten Ausländer

  • OLG Zweibrücken, 18.08.2009 - 3 W 129/09

    Ausländerrecht: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde der Ausländerbehörde gegen die

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